Verfügungen

des Lebensendes

Es scheint heute noch so weit weg. Aber es gibt Situationen im Leben, in denen wir leider nicht mehr in der Lage sind, unseren Willen zu äußern und eigenverantwortlich zu handeln, bedingt vielleicht durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall. Wissen da Ihre Angehörigen, was Sie sich für sich selbst an Behandlung wünschen? Wie im Koma mit Ihnen verfahren werden soll, ob Sie lebensverlängernde Maßnahmen wünschen oder diese gar ablehnen? Ist klar, wer dann Ihre Wünsche vor anderen rechtlich vertreten darf?

Rechtzeitig Vorsorgen entlastet Ihre Angehörigen

Das sind alles schwere Entscheidungen, die Angehörige sehr belasten können, wenn Sie vorher nicht miteinander über Ihre Einstellungen gesprochen oder diese sogar schriftlich festgelegt haben. Daher empfiehlt es sich, sich heute schon Gedanken darüber zu machen, was Sie sich für den Fall der Fälle wünschen, und dies in bestimmten Verfügungen zu hinterlegen. Dazu gehören die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung, Ihre Einstellung zur Organspende sowie auch das Testament.

Ausführliche Informationen finden Sie beim Bundesjustizministerium unter:

 

Patienten-
verfügung

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen Sie in einer Notsituation wünschen. Möchten Sie lebenserhaltende Maßnahmen oder lehnen Sie diese grundsätzlich ab? Wie soll man mit Ihnen im Koma verfahren? Wollen Sie bestimmte Medikamente auf gar keinen Fall, andere hingegen schon? Es empfiehlt sich, alle für Sie wichtigen Punkte mit Ihrem Hausarzt zu besprechen. Auch können Sie festlegen, wer diese Wünsche für Sie vertreten und durchsetzen soll. Ihre Einstellung zur Organspende können Sie hier ebenfalls festhalten, falls Sie keinen Organspendeausweis haben. Ihre Wünsche können Sie selbst verfassen, aber es empfiehlt sich, alle für Sie wichtigen Punkte mit Ihrem Hausarzt zu besprechen.

 

Digitaler Nachlass

Wir bewegen uns heutzutage wie selbstverständlich in der digitalen Welt – und hinterlassen dort auch überall unsere Spuren. Bei E-Mails, Onlineforen, Internetbestellungen oder in sozialen Netzwerken. All unsere Daten bleiben so lange erhalten, bis sie gekündigt und gelöscht werden, auch über unseren Tod hinaus. Für die Löschung braucht es allerdings unsere Zugangsdaten und Passwörter. Daher ist es ratsam, diese zu jedem Konto und Zugang zu notieren, regelmäßig zu aktualisieren und sicher aufzubewahren. Sie können einer vertrauenswürdigen Person den Ort Ihrer Liste mitteilen oder diese Information im Testament hinterlegen. Ohne die Zugangsdaten ist es sonst kaum möglich, Daten im Internet zu löschen. Wir vermitteln Ihnen gerne den Kontakt zu digitalen Nachlassverwaltern, die sich professionell mit dieser Thematik auskennen.

Vorsorge-
vollmacht

In der Vorsorgevollmacht benennen Sie die Personen, die in Ihrem Namen rechtlich handeln dürfen. Die von Ihnen Bevollmächtigten haben die Befugnis, Sie in allen Vertrags- oder Bankgeschäften zu vertreten.

Organspende

Organspenden können Leben retten. Wer sich dazu entschieden hat, nach seinem Tod seine Organe anderen Menschen zur Verfügung zu stellen, sollte dies in einem Organspendeausweis festhalten, den er dann z. B. im Portemonnaie stets bei sich trägt. Dies ist aber eine ganz persönliche Entscheidung. Wer sich unsicher ist, kann sich professionell beraten lassen. Ausführliche Informationen gibt es auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter:

Testament

In der Regel bestimmt das Gesetz der Erbfolge, wie der Nachlass verteilt wird. Auch wenn den gesetzlichen Erben grundsätzlich ein Pflichtteil zusteht, können Sie mit einem Testament Ihre eigenen Vorstellungen der Erbverteilung festlegen. Sie können Ihre Wünsche privat festhalten oder von einem Notar aufsetzen lassen. Wichtig ist, dass Sie es eigenhändig verfassen und handschriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. Hinterlegen Sie es an einer sicheren Stelle, zum Beispiel bei Ihrem Anwalt, einem Notar oder dem Nachlassgericht.

 

Bitte beachten Sie

In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.

Wichtig

Verfügungen bezüglich Ihrer dereinstigen Bestattung sollten Sie grundsätzlich nicht im Testament vermerken, da dies meist erst einige Zeit nach der Bestattung eröffnet wird. Hierzu bietet sich ein Bestattungsvorsorgevertrag       oder zumindest eine gesonderte Anweisung an.

Ausführliche Informationen hält das Bundesministerium der Justiz bereit unter: